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Im Detail

Vertiefung in die wichtigsten Merkmale der EU-Verordnung über nachhaltige Finanzen

Taxonomie

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Die EU-Taxonomie-Verordnung (EU-Taxonomie – Verordnung (EU) 2020/852) ist eine Verordnung der Europäischen Kommission, die Kriterien zur Definition von ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten für Investitionszwecke festlegt. Es handelt sich um ein Klassifizierungssystem, das die Bedingungen festlegt, unter denen bestimmte Wirtschaftstätigkeiten als „ökologisch nachhaltig“ und damit als „taxonomiekonform“ angesehen werden können.

Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit eines Unternehmens, bei der Ressourcen (z. B. Arbeit) eingesetzt werden, um ein Produkt (z. B. Waren oder Dienstleistungen) herzustellen.

Eine wirtschaftliche Tätigkeit, die in der EU-Taxonomie enthalten ist, wird als „taxonomiekonform“ definiert.

Um als „taxonomiekonform“ zu gelten, sollte eine taxonomiekonforme Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der folgenden sechs Umweltziele leisten:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Neben dem Beitrag zu mindestens einem der oben gelisteten Umweltziele muss die Aktivität zwei weitere Bedingungen erfüllen, um als „taxonomiekonform“ eingestuft zu werden:

  • Keine signifikante Beeinträchtigung eines anderen Umweltziels (Do No Significant Harm-Prinzip, auch bekannt als „DNSH“).
  • Einhaltung eines sozialen Mindestschutzes.

Die detaillierten Kriterien für die erfolgreiche Erfüllung aller im obigen Absatz genannten Bedingungen werden in delegierten Rechtsakten festgelegt. Der Delegierte Rechtsakt (EU) 2021/2139, geändert durch den Delegierten Rechtsakt (EU) 2023/2485(2), präzisiert die Bedingungen für die beiden klimabezogenen Ziele, während der letzte Delegierte Rechtsakt (EU) 2023/2486, der 2023 verabschiedet wurde, die Bedingungen für die übrigen vier Umweltziele präzisiert.

Weitere Einzelheiten zu diesen Bedingungen sind in den folgenenden Abschnitten aufgeführt

  • Bei den technischen Bewertungskriterien handelt es sich um wissenschaftlich fundierte, quantitative und qualitative Anforderungen und Schwellenwerte, die eine zulässige Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um als „wesentlicher Beitrag zu einem Nachhaltigkeitsziel“ zu gelten. Diese Kriterien sind sektor- und umweltzielspezifisch.
  • Das DNSH-Prinzip definiert die Kriterien, die zulässige Wirtschaftstätigkeiten erfüllen müssen, um sicherzustellen, dass sie keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die anderen Ziele der EU-Taxonomie haben.
  • Der soziale Mindestschutz stellt sicher, dass ein Unternehmen und seine wirtschaftliche(n) Tätigkeit(en) die folgenden international anerkannten Standards und Leitlinien einhalten:
    • Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen.
    • Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.
    • Die Grundsätze und Rechte, die in den acht grundlegenden Übereinkommen der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und in der internationalen Menschenrechtskonvention festgelegt sind.

Die EU-Taxonomie umfasst derzeit die folgenden Sektoren und Wirtschaftstätigkeiten:

Die technischen Bewertungskriterien für die ersten beiden Umweltziele – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel -, die im delegierten Rechtsakt 2021/2139 festgelegt sind, decken die Wirtschaftstätigkeit von etwa 40% der börsennotierten Unternehmen in Sektoren ab, die für fast 80% der direkten Treibhausgasemissionen in Europa verantwortlich sind. Die Ausweitung der Kriterien der EU-Taxonomie auf die anderen vier Ziele wird diesen Geltungsbereich erhöhen.

Die EU-Taxonomie umfasst derzeit keine sozialen Aspekte. Die Europäische Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen, eine ständige Expertengruppe der Europäischen Kommission zur Unterstützung der Entwicklung einer nachhaltigen Finanzpolitik, hat im Februar 2022 einen Bericht zur Sozialtaxonomie veröffentlicht. Dieser Bericht enthält Empfehlungen für den Entwurf einer EU-Sozialtaxonomie. Derzeit sind die Arbeiten und Diskussionen zur EU-Sozialtaxonomie auf unbestimmte Zeit ausgesetzt, um anderen EU-Initiativen Vorrang zu geben.


Notes:
(1) An economic activity means every activity a company performs that uses resources (e.g., labour) to generate a product (e.g., goods or services).
(2)
Mit dem Delegierten Rechtsakt (EU) 2023/2485 werden technische Prüfkriterien für vier weitere Wirtschaftstätigkeiten eingeführt und bestimmte technische und rechtliche Unstimmigkeiten des Delegierten Rechtsakts (EU) 2021/2139 beseitigt.