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Im Detail

Vertiefung in die wichtigsten Merkmale der EU-Verordnung über nachhaltige Finanzen

Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II)

Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II)

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Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II – Richtlinie 2014/65/EU) ist eine Richtlinie der Europäischen Kommission zur Regulierung und Förderung fairer, transparenter, sowie effizienter Finanzmärkte in der EU und zur Verbesserung des Anlegerschutzes. Die Regelungen sollen das Vertrauen in den Finanzsektor stärken und gleichzeitig die Entwicklung gut funktionierender und vernetzter europäischer Kapitalmärkte fördern.

MiFID II sieht unter anderem folgende Maβnahmen vor:

  • Geeignetheitsprüfung: Bei der Erbringung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen jeglicher Art müssen Wertpapierfirmen beurteilen, ob eine bestimmte Anlage für ihre Kunden geeignet, ist und zwar auf der Grundlage der Merkmale des Kunden (z.B. Kenntnisse und Erfahrungen, Verlusttragfähigkeit, Anlageziele).
  • Erhöhte Transparenz bei Transaktionen: MiFID II verschärft die Anforderungen an „angemessenen Informationen“, die eine Wertpapierfirma ihren Kunden rechtzeitig zur Verfügung stellen muss

Im April 2021 verabschiedete die EU die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 zur weiteren Stärkung der Nachhaltigkeitsbestrebungen, welche die bestehende MiFID II Eignungsprüfung um „Nachhaltigkeitspräferenzen“ der Kunden erweitert.

Artikel 1 dieser Delegierten Verordnung definiert „Nachhaltigkeitspräferenzen“ als die Entscheidung eines Kunden, in Finanzinstrumente zu investieren, die:

  • einen Mindestanteil an nachhaltigen Anlagen im Sinne der EU-Taxonomie-Verordnung (EU-Taxonomie) aufweisen und/oder
  • einen Mindestanteil nachhaltiger Anlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Finanzprodukte (SFDR) aufweisen; und/oder
  • wesentliche negative Auswirkungen (Principal Adverse Impacts, PAI) auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.

Im Anschluss an die Änderungen der MiFID II hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Leitlinien zu den MiFID II-Geeignetheitsanforderungen („Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID II-Anforderungen an die Geeignetheit „, die „Leitlinien“) aktualisiert. Diese bieten Finanzunternehmen, die in den Anwendungsbereich der MiFID II fallen, eine Orientierungshilfe bei der Anwendung bestimmter Aspekte der MiFID II-Geeignetheitsanforderungen. Weitere Informationen finden Sie hier.