Im Detail

Vertiefung in die wichtigsten Merkmale der EU-Verordnung über nachhaltige Finanzen

SFDR

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Die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR – Verordnung (EU) 2019/2088) ist eine von der Europäischen Kommission eingeführte Verordnung, mit der die Transparenz auf dem Markt für nachhaltige Anlageprodukte verbessert, Greenwashing verhindert und die Transparenz in Bezug auf Nachhaltigkeitsangaben von Finanzmarktteilnehmern erhöht werden soll.

Sie führt verpflichtende Angaben zu einer Vielzahl von Umwelt-, Sozial- und Governance-Kennzahlen (ESG) ein, die Finanzmarktteilnehmer (FMPs)(1) verpflichtend offenlegen müssen, und zwar auf Unternehmens- und auf Produktebene.

Insbesondere verpflichtet die SFDR die FMPs, auf Unternehmensebene offenzulegen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungsprozesse einbeziehen (Art. 3 Abs. 1 SFDR).

Während derzeit Reformbestrebungen zur Überarbeitung des Produktkategorisierungsrahmens im Rahmen von SFDR 2.0 laufen, bleibt das aktuelle Regime der Artikel 6, 8 und 9 in Kraft, und die Kategorien funktionieren wie folgt (weitere Informationen zur vorgeschlagenen Reform finden Sie weiter unten):

  • Für alle ihre Finanzprodukte müssen FMPs offenlegen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken in die Investitionsentscheidungen einbeziehen und welche Auswirkungen Nachhaltigkeitsrisiken haben können (6 Abs. 1 SFDR). Erachten FMPs Nachhaltigkeitsrisiken als nicht wesentlich für ihre Investitionen, müssen sie die Gründe hierfür in den vorvertraglichen Dokumenten des Finanzprodukts (z. B. im Prospekt) offenlegen;
  • FMPs müssen keine zusätzlichen nachhaltigkeitsbezogenen Informationen für Produkte offenlegen, die keine zusätzlichen Merkmale mit Nachhaltigkeitsbezug aufweisen. Diese Produkte ohne Nachhaltigkeitsambition werden gemeinhin als „Art. 6-Produkte“ bezeichnet;
  • FMPs müssen zusätzliche Informationen, einschließlich der Informationen zu Nachhaltigkeitsrisiken, für Produkte offenlegen, die entweder „ökologische und/oder soziale Merkmale bewerben“ (Art. 8 Abs. 1 SFDR) oder „nachhaltige Investitionen als Ziel haben“ (Art. 9 Abs. 1 SFDR). Diese Produkte werden gemeinhin als „Art. 8-Produkte“ bzw. „Art. 9-Produkte“ bezeichnet.

Darüber hinaus wurde die SFDR durch eine Reihe technischer Regulierungsstandards (SFDR-RTS – Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission), welche die von den FMPs offenzulegenden Informationen näher konkretisieren, indem sie unter anderem eine Reihe von Offenlegungsvorlagen für Produkte einführen, die ökologische und/oder soziale Merkmale bewerben (Art. 8 Abs. 1 SFDR) sowie für Produkte, die nachhaltige Investitionen als Ziel haben (Art. 9 Abs. 1 SFDR).

Die SFDR-RTS konkretisieren zudem das Konzept der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (Principal Adverse Impacts, PAI). PAI sind umwelt- und sozialbezogene Indikatoren, die die (negativen) Auswirkungen von Investitionsentscheidungen der FMPs auf Nachhaltigkeitsfaktoren wie Umwelt- und Sozialbelange bewerten. Die SFDR-RTS unterteilen die PAI-Indikatoren in drei Tabellen, die in Anhang I enthalten sind:

  • Tabelle 1: Verpflichtende Umwelt- und Sozialindikatoren für Investitionen in Beteiligungsunternehmen (14 Indikatoren), Staaten und supranationale Emittenten (2 Indikatoren) sowie Immobilienvermögen (2 Indikatoren). Beispiele für diese Indikatoren sind: THG-Emissionen, Tätigkeiten mit negativen Auswirkungen auf biodiversitätsempfindliche Gebiete sowie die geschlechtliche Vielfalt in Leitungsorganen;
  • Tabelle 2: Zusätzliche fakultative Umweltindikatoren für Investitionen in Beteiligungsunternehmen (16 Indikatoren), Staaten und supranationale Emittenten (1 Indikator) sowie Immobilienvermögen (5 Indikatoren). Beispiele für diese Indikatoren sind: Emissionen von Luftschadstoffen, Wassernutzung und -recycling sowie der Rohstoffverbrauch bei Neubauten und größeren Renovierungen;
  • Tabelle 3: Zusätzliche fakultative Sozialindikatoren für Investitionen in Beteiligungsunternehmen (17 Indikatoren) sowie in Staaten und supranationale Emittenten (7 Indikatoren). Beispiele für diese Indikatoren sind: Unfallquote, unzureichender Schutz von Hinweisgebern sowie das Fehlen von Antikorruptions- und Antibestechungsrichtlinien.

Bitte beachten Sie, dass die ESA im Dezember 2023 eine weitere Überarbeitung der SFDR-RTS vorgeschlagen haben, die PAI-Offenlegungen und Dekarbonisierungsziele betrifft; diese wurde jedoch noch nicht verabschiedet, und ihr weiterer Verlauf ist nun mit dem umfassenderen Reformprozess von SFDR 2.0 verknüpft.

Überprüfung der SFDR: Überblick auf hoher Ebene

Am 20. November 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine umfassende Überarbeitung der SFDR („SFDR 2.0“). Der Vorschlag soll Schwachstellen des aktuellen Rahmens beheben, indem die Vorschriften vereinfacht und die Offenlegungspflichten mit anderen EU-Nachhaltigkeitsrahmen abgestimmt werden, mit dem Ziel, die Effizienz zu erhöhen und die Berichtskosten für Unternehmen zu senken.

Zu den vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen zählen:

  • Eine neue Produktkategorisierung für Finanzprodukte mit ESG-Bezug, die den bestehenden Offenlegungsrahmen nach Artikel 8 und Artikel 9 ersetzt. Für jede der drei neuen Kategorien: „Sustainable“, „Transition“ und „ESG Basics“ – werden strenge Zulassungskriterien vorgeschlagen, um den Bedenken der Regulierungsbehörden Rechnung zu tragen, dass das derzeitige Offenlegungsrahmen in der Praxis faktisch als Produktkennzeichnungsregime genutzt wurde (wobei die meisten Produkte nach den geltenden Vorschriften relativ einfach eine Konformität mit Artikel 8 beanspruchen konnten);
  • Strenge Beschränkungen für ESG-Marketing und -Offenlegungen bei Produkten, die außerhalb des neuen Kategorisierungsregimes liegen;
  • Vollständige Herausnahme der Portfolioverwaltung und der Anlageberatung aus dem Anwendungsbereich der SFDR;
  • Streichung der Definition von „nachhaltigen Investitionen“ sowie des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (Do No Significant Harm) und der Anforderungen an eine „gute Unternehmensführung“; diese Konzepte sollen stattdessen durch verpflichtende Ausschlüsse und andere Zulassungskriterien für die jeweilige Produktkategorie erfasst werden;
  • Streichung der Anforderungen auf Unternehmensebene zur PAI-Berichterstattung sowie zu Offenlegungen darüber, wie Nachhaltigkeitsrisiken in die Vergütungspolitik einfließen;
  • Allgemeine Vereinfachung der Offenlegungs- und Berichtspflichten; und
  • Beschränkung der verpflichtenden taxonomiebezogenen Offenlegungen auf Produkte nach Artikel 7 („Transition“) und Artikel 9 („Sustainable“), die ein Umweltziel verfolgen.

Weitere Informationen zum aktuellen Stand und zum Zeitplan finden Sie im Abschnitt „Was sind die wichtigsten Termine“.


Notes: 

(1) Im Allgemeinen sind FMPs Akteure, die durch den Kauf und das Angebot von Finanzanlagen am Markt teilnehmen. Zu den FMPs im Anwendungsbereich zählen unter anderem: Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM); OGAW-Verwaltungsgesellschaften; Wertpapierfirmen; Kreditinstitute, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen.