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Im Detail

Vertiefung in die wichtigsten Merkmale der EU-Verordnung über nachhaltige Finanzen

Verordnung über Kohlenstoffarme Referenzwerte

Verordnung über Kohlenstoffarme Referenzwerte

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Die EU-Verordnung über Kohlenstoffarme Referenzwerte (Verordnung (EU) 2019/2089) ist eine von der Europäischen Kommission erlassene Verordnung, mit der zwei Arten von kohlenstoffarmen Referenzwerten eingeführt werden:

  1. Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (EU PAB) und
  2. EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel (EU CTB)

Die Verordnung verpflichtet die Administratoren von Referenzwerten, bestimmte Informationen über die spezifischen Merkmale der oben genannten kohlenstoffarmen Referenzwerte zu veröffentlichen.

Die Verordnung wird durch eine Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission ergänzt, welche die Mindeststandards für die beiden kohlenstoffarmen Referenzwerte festlegt (Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission).

Die wichtigsten Merkmale der beiden Referenzwerte sind folgende:

  • Der EU-PAB ist ein Referenzwert, der speziell auf die Ziele des Übereinkommens von Paris ausgerichtet ist, den globalen Temperaturanstieg auf deutlich unter 2°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und die Bemühungen fortzusetzen, den Anstieg auf 1,5°C zu limitieren. Dies beinhaltet eine Reduzierung der Kohlenstoffintensität um 50% gegenüber dem Analgeuniversum, gefolgt von einer jährlichen Dekarbonisierung von 7%. Darüber hinaus werden Unternehmen, die ein oder mehrere Umweltziele der EU-Taxonomie (siehe Abschnitt „EU-Taxonomie“ für weitere Informationen) in erheblichem Maße schaden, von den Konstituenten ausgeschlossen.
  • Der EU CTB ist ein Referenzwert, bei der die zugrunde liegenden Vermögenswerte so ausgewählt, gewichtet oder ausgeschlossen werden, dass das resultierende Referenzwert-Portfolio einen „Dekarbonisierungspfad“ aufweist. Dieser Pfad wird in der Verordnung über kohlenstoffarme Referenzwerte als „messbare, wissenschaftlich fundierte und zeitlich begrenzte Entwicklung hin zu den Zielen des Übereinkommens von Paris“ definiert. Dies wird durch die Auswahl und Gewichtung der zugrundeliegenden Komponenten sichergestellt, um eine Reduzierung der Kohlenstoffintensität um 30% gegenüber dem Anlageuniversum zu erreichen, gefolgt von einem jährlichen Dekarbonisierungspfad von 7%.

Die EU-Verordnung über Kohlenstoffarme Referenzwerte ändert die bestehende Referenzwert-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/1011), indem sie die Konzepte der beiden oben genannten kohlenstoffarmen Referenzwerte einführt.