Im Detail

Vertiefung in die wichtigsten Merkmale der EU-Verordnung über nachhaltige Finanzen

Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)

Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)

Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD – Directive (EU) 2022/2464) ist 2023 in Kraft getreten. Sie bildet den EU-Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Sie soll die Qualität, Konsistenz und Vergleichbarkeit der von Unternehmen offengelegten Nachhaltigkeitsinformationen verbessern und ersetzt die frühere Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (NFRD). Sie ermöglicht es Anlegern und anderen Stakeholdern, die langfristige Widerstandsfähigkeit, Risiken, Chancen und Auswirkungen von Unternehmen besser zu beurteilen. Der Rahmen bietet Unternehmen zudem eine einheitliche Berichtssprache, die die Kommunikation mit Anlegern, Kreditgebern und anderen Stakeholdern verbessern soll.

Sie verpflichtet private und öffentliche europäische Unternehmen sowie Nicht-EU-Unternehmen mit wesentlicher Präsenz in der Europäischen Union dazu, über die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Umwelt und Gesellschaft zu berichten und schreibt die Prüfung der berichteten Informationen vor. Sie führt neue Anforderungen für die Berichterstattung über ein breites Spektrum an Nachhaltigkeitsthemen ein, einschließlich Umwelt-, Sozial-, Menschenrechts- und Governance-Themen.

Unternehmen, die der CSRD unterliegen, müssen gemäß den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) berichten. Diese wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt. Die ESRS sind ein Regelwerk, das die Themen und Kennzahlen festlegt, die Unternehmen in ihren CSRD-Berichten abdecken müssen. Diese Standards verpflichten Unternehmen im Anwendungsbereich, nach dem Ansatz der doppelten Wesentlichkeit über Umwelt-, Sozial- und Governance-Belange zu berichten, wobei sowohl die Wesentlichkeit der Auswirkungen (Auswirkungen auf Mensch und Umwelt) als auch die finanzielle Wesentlichkeit (Auswirkungen auf das Unternehmensergebnis) bewertet werden.

Darüber hinaus werden nach der CSRD künftig auch bestimmte Nicht-EU-Mutterkonzerne verpflichtet sein, für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnen, auf konsolidierter Konzernebene über Nachhaltigkeitsinformationen zu berichten (basierend auf Daten des Geschäftsjahres 2028, mit einer ersten Veröffentlichung im Allgemeinen im Jahr 2029). Diese Organisationen erhalten jedoch einen eigenen Berichterstattungsstandard, bekannt als ESRS40-a. Dieser Standard liegt derzeit als EFRAG-Konsultationsentwurf vor und unterliegt bis 31. Oktober 2026 einer offenen Konsultation; er ist somit noch nicht rechtsverbindlich. Ziel dieses Standards ist es, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu fördern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Nicht-EU-Unternehmen mit erheblicher Geschäftstätigkeit auf dem EU-Markt zu schaffen. Siehe Abschnitt Was ist das Ziel?“ für weitere Informationen zu den Anforderungen sowohl der ESRS- als auch der ESRS40a-Berichterstattungsstandards.

Im Februar 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission das Omnibus I-Paket, das eine Reihe von Änderungen an der CSRD vorschlug. Ziel des Omnibus ist es, die regulatorische Belastung für in der EU tätige Unternehmen zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu steigern. Das Omnibus-I-Paket enthielt zwei getrennte Vorschläge der Europäischen Kommission:

  • einen Vorschlag für eineStop-the-Clock“-Richtlinie, um die Anwendung der CSRD für Unternehmen im Anwendungsbereich, die noch nicht mit der Berichterstattung begonnen haben (sogenannte „zweite Welle“ und „dritte Welle“-Unternehmen), um zwei Jahre zu verschieben; und
  • einen Vorschlag mit weitergehenden Änderungen an der CSRD, einschließlich Änderungen der Anwendungsbereichsregeln („Omnibus-I-Richtlinie“).

Die „Stop-the-Clock“-Richtlinie (EU) 2025/794 trat im April 2025 in Kraft und befindet sich derzeit in der Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten. Weitere Informationen zum Umsetzungsstand der CSRD in Luxemburg finden Sie im Abschnitt Was sind die Anpassungen auf luxemburgischer Ebene“.

Omnibus I wurde im Dezember 2025 politisch vereinbart. Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments am 16. Dezember 2025 nahm der Rat die Richtlinie am 24. Februar 2026 förmlich an. Die Richtlinie (EU) 2026/470 wurde am 26. Februar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 18. März 2026 in Kraft.