Skip to main content

IDD – Nachhaltigkeitspräferenzen

Access the other regulatory pieces

Die Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (IDD – Richtlinie (EU) 2016/97) ist eine Richtlinie (vollständige Neufassung der Richtlinie über Versicherungsvermittlung (Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung), die vom Europäischen Parlament und dem Rat eingeführt wurde. Ziel ist es, die Regeln für die Gestaltung und den Vertrieb von Versicherungsprodukten zu stärken und auf den Verkauf aller Versicherungsprodukte in der EU anzuwenden. Weiterhin soll die IDD, die nationalen Bestimmungen über den Vertrieb von Versicherungen und Rückversicherungen harmonisieren, ohne die Mitgliedstaaten zu hindern, strengere Bestimmungen zum Schutz der Kunden beizubehalten oder einzuführen.

Die IDD konzentriert sich hauptsächlich auf die folgenden Bereiche:

  • Produktaufsicht und -lenkung und Produktvertriebsvereinbarungen;
  • Interessenkonflikte;
  • Informationen und Wohlverhaltensregeln;
  • Eignungsprüfung (und Information für Kunden)
  • Kenntnisse und Schulungen.

IDD ist eine Richtlinie zur Harmonisierung von Mindeststandards und ihre Bestimmungen werden durch zwei Delegierte Verordnungen präzisiert: die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission über die Anforderungen an die Produktaufsicht und die Unternehmensführung und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission über Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln.

Im August 2021 hat die Kommission mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/12/1257 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 Nachhaltigkeitsfaktoren und -präferenzen in die Produktaufsicht und die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler sowie in die Wohlverhaltensregeln und die Anlageberatung für versicherungsbasierte Anlageprodukte aufgenommen.

Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257 führt die Definition der „Nachhaltigkeitspräferenz“ als die im IDD-Fragebogen zum Ausdruck zu bringende Entscheidung eines (potenziellen) Kunden ein, eines oder mehrere der folgenden Finanzprodukte in seine Anlage zu integrieren:

  • ein Produkt, bei dem ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Anlagen im Sinne der Verordnung der EU Taxonomie[1] investiert werden muss; und/oder;
  • ein Produkt, bei dem ein Mindestanteil in nachhaltige Anlagen gemäß der Definition in Artikel 2 (17) der Verordnung über die Offenlegungspflichten über nachhaltige Finanzprodukte (SFDR) investiert werden muss[2]; und/oder;
  • ein Produkt, das die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (PAI)[3] auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.[4]

Weitere Informationen finden Sie in den Abschnitten zur EU-Taxonomie und zur SFDR.

Nach den Änderungen der IDD hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) einen Leitfaden zur Integration der Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden („Guidance on the integration of the customer’s sustainability preferences in the suitability assessment under IDD“) herausgegeben, um ein besseres Verständnis der neuen Regeln zu fördern und ihre Umsetzung zu erleichtern.


Notes

[1] Eine „ökologisch nachhaltige Investition“ ist eine Investition in eine oder mehrere Wirtschaftstätigkeiten, die gemäß dieser Verordnung sich als ökologisch nachhaltig qualifiziert.

[2] „Nachhaltige Investitionen “ werden in Artikel 2, Punkt 17 der SFDR als Investitionen in eine Wirtschaftstätigkeit definiert, die zu einem Umweltziel beiträgt, gemessen z.B. an Schlüsselindikatoren für die Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbaren Energien, Rohstoffen, Wasser und Land, an der Erzeugung von Abfall und Treibhausgasemissionen oder an den Auswirkungen auf die Biodiversität und die Kreislaufwirtschaft. Es kann sich auch um eine Investition in eine Wirtschaftstätigkeit handeln, die zu einem sozialen Ziel beiträgt, insbesondere um eine Investition, die zur Bekämpfung von Ungleichheit beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert, oder um eine Investition in Humankapital oder wirtschaftlich oder sozial benachteiligte Gemeinschaften, sofern solche Investitionen keinem dieser Ziele erheblich schaden und die Unternehmen, in die investiert wird, gute Verfahren der Unternehmensführung anwenden, insbesondere im Hinblick auf gute Unternehmensführung, Arbeitnehmerbeziehungen, die Mitarbeitervergütung und die Einhaltung von Steuervorschriften“.

[3] „Wesentlich nachteilige Auswirkungen“ (Principal Adverse Impacts) (PAIs) sind umwelt- und sozialbezogene Indikatoren, die die (negativen) Auswirkungen der von Finanzmarktakteuren getroffenen Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren wie Umwelt- und Sozialthemen bewerten.

[4] „Nachhaltigkeitsfaktoren“ beziehen sich auf umweltbezogene und soziale Auswirkungen, wie auch den Bereich Beschäftigung, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung gemäß der Definition in Artikel 2, Punkt 24 der Verordnung 2019/2088 zur SFDR.