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In depth

Deep dive into the key characteristics of the EU sustainable finance regulation

Environmental, Social and Governance (ESG) Rating

Environmental, Social and Governance (ESG) Rating

Mit der Verordnung über die Transparenz und Integrität von Umwelt-, Sozial- und Governance-Ratings (ESG-Rating-Verordnung – Verordnung (EU) 2024/3005) wird ein gemeinsamer Regulierungsansatz eingeführt, um die Integrität, Transparenz, Vergleichbarkeit, Verantwortlichkeit, Zuverlässigkeit, gute Unternehmensführung und Unabhängigkeit von ESG-Ratings zu verbessern. Diese Verordnung unterstützt die Ziele der EU im Bereich der nachhaltigen Finanzen, indem sie die Qualität von ESG-Ratings verbessert und Verbraucher und Investoren schützt. Durch die Festlegung klarer Regeln für Anbieter von ESG-Ratings sollen außerdem Greenwashing und Fehlinformationen verhindert werden.

ESG-Ratinganbieter müssen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zugelassen und beaufsichtigt werden. Die Verordnung schreibt vor, dass Anbieter von ESG-Ratings ihre Methoden und Ziele offenlegen müssen, um Klarheit und Verständnis für ihre ESG-Ratingprodukte zu gewährleisten. Auch Finanzinstitute, die ihre eigenen ESG-Ratings entwickeln, müssen ähnliche Informationen offenlegen.

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die folgenden Schlüsseldefinitionen:

ESG-Rating: eine Meinung oder eine Punktzahl oder eine Kombination aus beidem in Bezug auf das Profil oder die Merkmale eines bewerteten Objekts in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Menschenrechts- oder Governance-Faktoren oder in Bezug auf das Risiko oder die Auswirkungen eines bewerteten Objekts auf Umwelt-, Sozial- und Menschenrechts- oder Governance-Faktoren, die sowohl auf einer etablierten Methodik als auch auf einem definierten Ranking-System von Bewertungskategorien beruhen, unabhängig davon, ob ein solches ESG-Rating als „ESG-Rating“, „ESG-Stellungnahme“ oder „ESG-Punktzahl“ bezeichnet wird.

ESG-Ratinganbieter ist eine juristische Person, deren Tätigkeit die Abgabe und Veröffentlichung oder Verbreitung von ESG-Ratings auf professioneller Basis umfasst.

Die Anbieter von ESG-Ratings dürfen keine der folgenden Tätigkeiten anbieten:

  • Beratungstätigkeiten;
  • Abgabe und Verbreitung von Ratings im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009;
  • Bereitstellung von Benchmarks im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011;
  • Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß der Definition in der Richtlinie 2014/65/EU;
  • Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen und Assurance-Aufträge zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU;

Tätigkeiten von Kreditinstituten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG.