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In depth

Deep dive into the key characteristics of the EU sustainable finance regulation

ESMA Fund Naming Guidelines

ESMA Fund Naming Guidelines

Die Leitlinien der ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) für Fondsnamen, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden (im Folgenden „Leitlinien“ genannt), bieten einen Rahmen für die Verwendung von ESG- (Environmental, Social and Governance) oder nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen in den Namen von Investmentfonds. Die Leitlinien gelten für alternative Investmentfonds (AIF) oder Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), deren Name Begriffe mit Bezug zu „Übergang“, „sozial“, „Governance“, „Umweltauswirkungen“ oder „Nachhaltigkeit“ enthält (z. B. „Übergang“, „Entwicklung“, „grün“, „Gleichheit“, „Kontroversen“, „wirkungsvoll“, „nachhaltig“ usw.)

Die Leitlinien sollen sicherstellen, dass der Name des Fonds seine ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Strategie genau widerspiegelt, um irreführende oder übertriebene Behauptungen zu vermeiden. Um die Anleger nicht in die Irre zu führen, sollten die ESG- und nachhaltigkeitsbezogenen Begriffe in den Fondsnamen durch Belege für Nachhaltigkeitsmerkmale oder -ziele, die sich in den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Fonds angemessen und konsistent widerspiegeln, wesentlich unterstützt werden.

Daher müssen Fondsmanager prüfen, ob die Fonds in ihrem Portfolio Namen tragen, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe enthalten. Ist dies der Fall, muss die nachhaltigkeitsbezogene Strategie des Fonds diesen Empfehlungen folgen:

  • Fonds, die übergangs-, sozial- und governancebezogene Begriffe verwenden, sollten:
    • einen Schwellenwert von 80 % erfüllen, der an den Anteil der Investitionen geknüpft ist, die zur Erfüllung ökologischer oder sozialer Merkmale oder nachhaltiger Anlageziele verwendet werden, und zwar in Übereinstimmung mit den verbindlichen Elementen der Anlagestrategie, die den Anlegern im Rahmen der SFDR vorvertraglich offengelegt werden;
    • die Ausnahmen des CTB (EU Climate Transition Benchmark)
  • Fonds, die umwelt- oder wirkungsbezogene Begriffe verwenden, sollten:
    • einen Schwellenwert von 80 % erfüllen, der an den Anteil der Investitionen geknüpft ist, die zur Erfüllung ökologischer oder sozialer Merkmale oder nachhaltiger Anlageziele im Einklang mit den verbindlichen Elementen der Anlagestrategie verwendet werden, die den Anlegern im Rahmen der SFDR vorvertraglich offengelegt werden;
    • die Ausnahmen des PAB (Paris-Aligned Benchmark) anwenden,
  • Fonds, die auf Nachhaltigkeit bezogene Begriffe verwenden, sollten:
    • einen Schwellenwert von 80 % erfüllen, der an den Anteil der Investitionen geknüpft ist, die zur Erfüllung ökologischer oder sozialer Merkmale oder nachhaltiger Anlageziele im Einklang mit den verbindlichen Elementen der Anlagestrategie verwendet werden, die den Anlegern im Rahmen der SFDR vorvertraglich offengelegt werden;
    • die Ausnahmen des PAB (Paris-Aligned Benchmark) anwenden;
  • sich verpflichten, sinnvoll in die in Artikel 2 Absatz 17 der SFDR genannten nachhaltigen Anlagen zu investieren; Fonds, die eine Kombination dieser nachhaltigkeitsbezogenen Begriffe verwenden, sollten die Anforderungen kumulativ anwenden.

Stattdessen müssen Fonds, die keine ESG- oder nachhaltigkeitsbezogenen Begriffe in ihrem Namen verwenden, die spezifischen Schwellenwerte für die Vermögensallokation oder Ausschlusskriterien nicht erfüllen. Sie müssen aber dennoch sicherstellen, dass ihr Marketing und ihre Angaben nicht irreführend sind und die Anlagestrategie und -ziele des Fonds korrekt wiedergeben.

Weitere finden Sie in der Low Carbon Benchmark Regulation.

Besuchen Sie die SFDR-Verordnung für weitere Informationen.