Europäische Standard für grüne Anleihen (EU GBS)
Der Europäische Standard für grüne Anleihen (EU GBS – Verordnung (EU) 2023/2631) ist ein freiwilliger Standard, der von der Europäischen Kommission entwickelt wurde, um das Wachstum eines transparenten und widerstandsfähigen Marktes für grüne Anleihen in der EU zu fördern. Die EU-GBS-Verordnung wurde am 30. November 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und wird nach ihrem Inkrafttreten am 20. Dezember 2023 ab dem 21. Dezember 2024 gelten. Die Verordnung legt eine Reihe von Standards fest, die Anleihemittenten – Unternehmen und öffentliche Einrichtungen – bei der Emission von Anleihen, die als europäische grüne Anleihen (EU GBs) eingestuft sind, berücksichtigt werden können.
Definiert wird eine europäische grüne Anleihe als jede Art von Kapitalmarktanleihe oder -schuldverschreibung, deren Erlöse ausschließlich der teilweisen oder vollständigen Finanzierung oder Refinanzierung neuer und/oder bestehender grüner Projekte dienen, die den in der EU-Taxonomie definierten Umweltzielen entsprechen. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt EU-Taxonomie.
Der EU GBS legt vier zentrale Voraussetzungen fest, die erfüllt werden müssen:
- Übereinstimmung mit der Taxonomie: Alle Gelder, die eine europäische grüne Anleihe erlöst, müssen vollständig für Projekte verwendet werden, die der EU-Taxonomie entsprechen. Für Sektoren, die noch nicht von der EU-Taxonomie abgedeckt sind, und für bestimmte, sehr spezifische Aktivitäten ist ein Flexibilitätsspielraum von 15% vorgesehen;
- Transparenz: Vollständige Transparenz über die Verwendung der Anleiheerlöse durch detaillierte Berichtspflichten, einschließlich (i) eines Informationsblatts vor der Emission europäischer grüner Anleihen, (ii) eines Zuteilungsberichts nach der Emission, (iii) eines Wirkungsberichts sowie (iv) einer externen Prüfung vor und (v) nach der Emission;
- Externe Prüfung: Ein registrierter externer Prüfer muss alle europäischen grünen Anleihen bewerten, um die Einhaltung der Verordnung sowie die Übereinstimmung der finanzierten Projekte mit der EU-Taxonomie sicherzustellen;
- Beaufsichtigung der Prüfer durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA): Externe Prüfer, die Dienstleistungen für Emittenten von EU-GBs erbringen, müssen bei der ESMA registriert sein und von ihr beaufsichtigt werden. Dies soll die Qualität ihrer Dienstleistungen und die Zuverlässigkeit ihrer Prüfungen sicherstellen, um Anleger zu schützen und die Integrität des Marktes zu gewährleisten.
Der EU-GBS soll dazu beitragen, die ökologischen Ambitionen des Marktes für grüne Anleihen auszubauen und zu stärken. Außerdem sollen ökologisch nachhaltige Investitionen gefördert und der Anlegerschutz verbessert werden.
In diesem Zusammenhang soll der EU-GBS Anlegern bei der Suche nach und der Finanzierung von ökologisch nachhaltigen Investitionen unterstützen einen vertrauenswürdigen Standard schaffen. Nach der Einführung des EU-GBS werden Anleger in der Lage sein, in ein Anleihesegment zu investieren, das ein hohes Maß an Marktintegrität, Transparenz und Vergleichbarkeit gewährleistet, da dieses Anleihesegment eine allgemeine Definition von „ökologisch nachhaltig“ oder „grün“ im Einklang mit der EU-Taxonomie bietet. Darüber hinaus werden Sicherheit und Glaubwürdigkeit dadurch garantiert, dass die Emittenten verpflichtet sind, vor und nach der Emission Berichte zu erstellen, die von einem externen Prüfer verifiziert werden müssen, sowie durch die Möglichkeit der Beantragung einer externen Verifizierung der Berichte über die Auswirkungen nach der Zuteilung.
Der EU-GBS wurde entworfen, um auf die wachsende Nachfrage nach grünen Anleihen zu reagieren, um Vermögenswerte zu finanzieren, die für den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft benötigt werden.
Der EU-GBS gilt für alle Arten von Anleiheemittenten, einschließlich öffentlicher und privater Emittenten und bietet ihnen einen freiwilligen Standard. Bei diesen Emittenten kann es sich um Finanz- oder Nichtfinanzunternehmen mit Sitz innerhalb oder außerhalb der EU handeln.
Finanzmarktteilnehmer (FMPs), die in Anleihen investieren, die dem EU-GBS entsprechen, werden von einer Reihe standardisierter Informationen profitieren, die die Emittenten zur Verfügung stellen müssen.
Da der EU-GBS mit der EU-Taxonomie verknüpft ist, werden FMPs die Möglichkeit haben, verlässliche Informationen über die Einstufung der Übereinstimmung einer bestimmten Anleihe mit der EU-Taxonomie zu erhalten, damit ist es ein Finanzinstrument, das dazu dient, die Gesamttaxonomie anderer Finanzprodukte, wie z.B. Investmentfonds, anzugleichen.
Die EU GBS ist Teil des europäischen Green Deals.
Der EU GBS ist ebenfalls mit der EU-Taxonomie verknüpft, da die erzielten Erlöse zur Finanzierung von Projekten verwendet werden müssen, die als ökologisch nachhaltig im Sinne von Artikel 3 der EU-Taxonomie eingestuft werden.
Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt EU-Taxonomie.
- 05. Oktober 2023: Der EU GBS wurde durch das Europäische Parlament verabschiedet;
- 23. Oktober 2023: Der Text ist vom Rat förmlich angenommen worden;
- 30. November 2023: Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2023/2631 (EU GBS) im Amtsblatt der Europäischen Union;
- 20. Dezember 2023: Inkrafttreten der EU-GBS-Verordnung;
- 21. Dezember 2024: Datum der Anwendung der EU-GBS-Verordnung.
- 06. März 2019: Die technische Expertengruppe (TEG) veröffentlicht den Zwischenbericht zum europäischen Standard für grüne Anleihen;
- 18. Juni 2019: Die TEG veröffentlicht den Abschlussbericht zum europäischen Standard für grüne Anleihen;
- 06. Juli 2021: Nach einer Konsultationsphase legt die Europäische Kommission ihren Verordnungsvorschlag für den europäischen Standard für grüne Anleihen vor;
- 28. Februar 2023: Nach institutionsübergreifenden Verhandlungen erzielten die Gesetzgeber eine vorläufige Einigung über die oben genannte Verordnung;
- 05. Oktober 2023: Das Europäische Parlament hat die Verordnung im Plenum verabschiedet;
- 23. Oktober 2023: Der EU-Rat hat den Text förmlich angenommen. Die Verordnung wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht und 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft treten;
- 30. November 2023: Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2023/2631 (EU GBS) im Amtsblatt der Europäischen Union;
- 20. Dezember 2023: Inkrafttreten der EU-GBS-Verordnung;
- 21. Dezember 2024: Datum der Anwendungder EU-GBS-Verordnung.
Derzeit sind keine offenen Konsultationsverfahren. Die ESMA beabsichtigt, ein Konsultationspakete im ersten Quartal 2025.
- Europäische grüne Anleihen (European Green Bonds): Rat nimmt neue Verordnung zur Förderung eines nachhaltigen Finanzwesens an
- EU Green Bond Standard – Leitfaden zur Benutzerfreundlichkeit (Englisch)
- Zwischenbericht der Technischen Expertengruppe über einen EU-Standard für grüne Anleihen (English)
- Abschlussbericht der technischen Expertengruppe zum EU Green Bond Standard (English)
- EU-Standard für grüne Anleihen – Verordnung (EU) 2023/2631
- ESMA-Konsultation vom 26. März 2024 zu den Regeln für externe Gutachter von EU-Grünanleihen (Englisch)