Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD)
Die Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD oder CS3D) ist ein Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission, der einen transparenten Rahmen schaffen soll, um groβe Unternehmen dazu zuverpflichten, ihre eigenen Aktivitäten sowie die ihrer Zulieferer einer Sorgfaltsprüfung zu unterziehen. Die wesentlichen Elemente dieser Richtlinie sind die Identifizierung, Beendigung, Verhinderung, Abmilderung und Verantwortung für negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in den eigenen Betriebsabläufen, den Wertschöpfungsketten und Tochtergesellschaften.
Die CSDDD enthält Bestimmungen über die Folgen von Verstössen gegen die Verpflichtungen. Die Sanktionen umfassen verschiedene Massnahmen, wie zum Beispiel (i) Veröffentlichung und öffentliche Missbilligung von Unternehmen, (ii) die Rücknahme der Produkte eines Unternehmens vom Markt oder (iii) die Verhängung von Geldstrafen in Höhe von mindestens 5% des weltweiten Umsatzes des Unternehmens. Nicht-EU-Unternehmen, die gegen diese Bestimmungen verstoβen, können von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen in der EU ausgeschlossen werden.
Sobald die Richtlinie verabschiedet ist, werden die EU-Mitgliedstaaten eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden benennen, die die Einhaltung der Richtlinie durch die Unternehmen sicherstellen.
Der CSDD Richtlinienentwurf zielt darauf ab, nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln entlang globaler Wertschöpfungsketten zu fördern. Des Weiteren soll er Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen schaffen.
Darüber hinaus soll ein EU-weiter, transparenter und verbindlicher Rahmen geschaffen werden, der es Unternehmen ermöglicht, Nachhaltigkeitsrisiken und -Auswirkungen in Bezug auf Menschenrechte und Umweltrisiken auch entlang ihrer Wertschöpfungsketten zu bewerten und zu verwalten.
Die CSDDD ist eine Antwort auf das Fehlen eines harmonisierten Rechtsrahmens für die unternehmerische Sorgfaltspflicht in Europa. Zuvor gab es keine EU-Gesetzgebung, die direkt die Sorgfaltspflichten von Unternehmen in ihren Lieferketten regelte.
Die Richtlinie richtet sich an europäische sowie nicht-europäische-Unternehmen, die in der EU Umsatz erwirtschaften. EU und Nicht-EU-Unternehmen werden in jeweils 2 weitere Gruppen unterteilt:
- Europäische Unternehmen:
- Gruppe 1: Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro im letzten Geschäftsjahr.
- Gruppe 2: Unternehmen, die Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren von mehr als 22,5 Millionen Euro abgeschlossen haben, sofern die oberste Muttergesellschaft dieser Gruppe einen weltweiten (Netto-)Umsatz von mindestens 80 Millionen Euro hatte.
- Nicht-EU-Unternehmen :
- Gruppe 1: Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz in der EU von mehr als 450 Millionen Euro im letzten Geschäftsjahr.
- Gruppe 2: Unternehmen, die Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren von mehr als 22,5 Millionen Euro abgeschlossen haben, sofern die oberste Muttergesellschaft dieser Gruppe einen weltweiten (Netto-)Umsatz von mindestens 80 Millionen Euro hatte.
Die vorgeschlagenen Regelungen haben keine Auswirkungen auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Nichtsdestotrotz könnten diese Unternehmen indirekt betroffen sein, da sie Teil der Wertschöpfungskette größerer Unternehmen sein können.
Um den Anforderungen der CSDDD gerecht zu werden, müssen die betroffenen Unternehmen:
- Sorgfaltspflichten in alle Unternehmensrichtlinien integrieren;
- bestehende oder potenziell negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt identifizieren;
- potenzielle Auswirkungen verhindern oder abmildern;
- bestehende Auswirkungen beseitigen oder minimieren;
- ein Beschwerdeverfahren einrichten und aufrechterhalten;
- die Wirksamkeit interner Sorgfaltspflichtrichtlinien und -maßnahmen überwachen; und
- die Sorgfaltspflichten veröffentlichen.
Zusätzlich zur Einführung von Sorgfaltspflichten verlangt die vorgeschlagene Richtlinie von den Unternehmen die Umsetzung eines Plans, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft vereinbar sind, einschließlich der Begrenzung der globalen Erderwärmung auf 1,5°C gemäß den Zielen des Übereinkommens von Paris.
Nächste Schritte: Der Text der CSDDD wurde am 5. Juli 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und die Richtlinie tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die neuen Regeln in ihr nationales Recht umzusetzen.
Die CSDDD führt neue Sorgfaltspflichten für die Wertschöpfungsketten und Tochtergesellschaften von Unternehmen ein und wird, sobald sie anwendbar ist, grundsätzlich für Unternehmen aller Branchen, einschließlich des Finanzdienstleistungssektors, gelten.
Der aktuelle CSDDD-Vorschlag beschränkt die Wertschöpfungskette von Finanzunternehmen, die Darlehen, Kredite oder andere Finanzdienstleistungen anbieten, auf die Aktivitäten der Kunden – und gegebenenfalls ihrer Tochtergesellschaften, die diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Die CSDDD legt ebenfalls fest, dass die Wertschöpfungskette von Finanzunternehmen Haushalte und natürliche Personen, die nicht in einer Ausübung Ihres Berufes tätig sind, sowie Kleinstunternehmen und KMU, die Darlehen, Kredite, Finanzierungen, Versicherungen oder Rückversicherungen erhalten, nicht umfasst. Darüber hinaus sind regulierte Finanzunternehmen, die Darlehen, Kredite oder andere Finanzdienstleistungen anbieten, gemäß der CSDDD dazu verpflichtet, negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt bei Vertragsbeginn zu ermitteln.
Die Einbeziehung von Finanzunternehmen in den Geltungsbereich der CSDDD wird derzeit von den EU-Institutionen sowie den Mitgliedstaaten debatiert. Da der Finanzsektor nicht auf der Liste der umweltintensiven Sektoren steht, schlägt der Europäische Rat vor, die Frage, ob Finanzunternehmen CSDDD-Verpflichtungen unterliegen sollen, den Mitgliedstaaten zu überlassen.
Im einleitenden Abschnitt des CSDDD-Vorschlags, „Kontext des Vorschlags“, wird erläutert, dass die CSDDD mit verschiedenen europäischen Rechtsakten im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens verknüpft ist:
- Die CSDDD ergänzt die Taxonomie-Verordnung, da sie darauf abzielt, Informationen über Unternehmen und ihrer Wertschöpfungsketten zu sammeln, die im Rahmen der Bewertungen der Anpassung der EU-Taxonomie verwendet werden können. Artikel 18 der Taxonomie-Verordnung legt grundlegende Maßnahmen fest, die Unternehmen ergreifen sollten, um die Einhaltung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und der UN-Leitsätze für Wirtschaft und Menschenrechte zu gewährleisten. Abgesehen von der Pflicht zur öffentlichen Berichterstattung erlegt sie den Unternehmen jedoch keine wesentlichen Verpflichtungen auf. In dieser Hinsicht wird die CSDDD den regulatorischen Rahmen schaffen, der die Sammlung von Informationen ermöglicht, die zur Bewertung der Übereinstimmung der wirtschaftlichen Aktivitäten mit der EU-Taxonomie verwendet werden können. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt „EU-Taxonomie“.
- Die CSDDD ergänzt die Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte (SFDR). Nach der SFDR sind insbesondere Finanzmarktteilnehmer mit mehr als 500 Mitarbeitern verpflichtet, eine Erklärung über ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf die wesentlichen negativen Auswirkungen ihrer Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu veröffentlichen („comply or explain“-Prinzip). In diesem Zusammenhang wird die CSDDD den rechtlichen Rahmen für die Erhebung von Informationen festlegen, die für die Veröffentlichung dieser Erklärung verwendet werden können. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt „SFDR“.
- Die CSDDD steht auch im Zusammenhang mit der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD). Letztere legt bestimmte Berichtspflichten fest, deren Inhalte in einigen Fällen von der CSDDD vorgegeben werden. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt „CSRD„. Insbesondere:
- Die CSRD verlangt die Einrichtung von Verfahren zur Sammlung von Informationen für die Berichterstattung, die eng mit der Ermittlung negativer Auswirkungen gemäß der in der CSDDD festgelegten Sorgfaltspflichten verbunden sind.
- Die CSDDD wird Unternehmen dazu verpflichten, sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der globalen Erderwärmung auf 1,5°C im Einklang mit den Zielen des übereinkommens von Paris, worüber gemäß der CSRD Bericht erstattet werden muss.
- Zusammenfassend wird die CSRD den letzten Schritt, die Berichterstattung, der Sorgfaltspflichten für die unter die CSDDD fallenden Unternehemen, abdecken.
- 2024:
- Voraussichtliches Inkrafttreten der CSDDD.
- März 2024: Die Mitgliedsstaaten haben im AStV über einen neuen Text abgestimmt;
- April: Das Plenum des Europäischen Parlaments hat die politische Einigung zu CS3D gebilligt.
- Mai 2024: Der Rat hat die Richtlinie (CS3D) formell angenommen.
- Juli 2024: Die CSDDD ist im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden.
- 2027: Nach einer zweijährigen Gnadenfrist für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Anforderungen in nationales Recht gelten die im obigen Abschnitt aufgeführten erwarteten Anforderungen für Unternehmen der „Gruppe 1“.
- 2029: Die erwarteten Anforderungen gelten voraussichtlich ab diesem Jahr für Unternehmen der „Gruppe 2“.
- 23. Februar 2022: Die Europäische Kommission veröffentlicht ihren Vorschlag zur CSDDD.
- November 2022: Der Rat der Europäischen Union veröffentlicht eine „allgemeine Ausrichtung“ zum Vorschlag.
- Juni 2023: Der Vorschlag zur CSDDD wird vom Europäischen Parlament angenommen.
- Juli 2024: Der Text der CSDDD wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht und die Richtlinie tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die neuen Regeln in ihre nationalen Gesetze umzusetzen.
- 2027: Die erwarteten Bestimmungen werden voraussichtlich ab diesem Jahr für Unternehmen der „Gruppe 1“ gelten.
- 2029: Die erwarteten Bestimmungen werden voraussichtlich ab diesem Jahr für „Unternehmen der Gruppe 2“ gelten.
Weitere Informationen finden Sie in diesem Abschnitt unter „Für wen gilt sie?“
Derzeit läuft kein offener Konsultationsprozess.
- Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
- Factsheet – Gerechte und nachhaltige Wirtschaft
- Endgültiger Text, gebilligt im AStV am 15. März 2024
- CSDDD-Text im Amtsblatt der EU