Verordnung über Kohlenstoffarme Referenzwerte
Die EU-Verordnung über Kohlenstoffarme Referenzwerte (Verordnung (EU) 2019/2089) ist eine von der Europäischen Kommission erlassene Verordnung, mit der zwei Arten von kohlenstoffarmen Referenzwerten eingeführt werden:
- Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (EU PAB) und
- EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel (EU CTB)
Die Verordnung verpflichtet die Administratoren von Referenzwerten, bestimmte Informationen über die spezifischen Merkmale der oben genannten kohlenstoffarmen Referenzwerte zu veröffentlichen.
Die Verordnung wird durch eine Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission ergänzt, welche die Mindeststandards für die beiden kohlenstoffarmen Referenzwerte festlegt (Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission).
Die wichtigsten Merkmale der beiden Referenzwerte sind folgende:
- Der EU-PAB ist ein Referenzwert, der speziell auf die Ziele des Übereinkommens von Paris ausgerichtet ist, den globalen Temperaturanstieg auf deutlich unter 2°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und die Bemühungen fortzusetzen, den Anstieg auf 1,5°C zu limitieren. Dies beinhaltet eine Reduzierung der Kohlenstoffintensität um 50% gegenüber dem Analgeuniversum, gefolgt von einer jährlichen Dekarbonisierung von 7%. Darüber hinaus werden Unternehmen, die ein oder mehrere Umweltziele der EU-Taxonomie (siehe Abschnitt „EU-Taxonomie“ für weitere Informationen) in erheblichem Maße schaden, von den Konstituenten ausgeschlossen.
- Der EU CTB ist ein Referenzwert, bei der die zugrunde liegenden Vermögenswerte so ausgewählt, gewichtet oder ausgeschlossen werden, dass das resultierende Referenzwert-Portfolio einen „Dekarbonisierungspfad“ aufweist. Dieser Pfad wird in der Verordnung über kohlenstoffarme Referenzwerte als „messbare, wissenschaftlich fundierte und zeitlich begrenzte Entwicklung hin zu den Zielen des Übereinkommens von Paris“ definiert. Dies wird durch die Auswahl und Gewichtung der zugrundeliegenden Komponenten sichergestellt, um eine Reduzierung der Kohlenstoffintensität um 30% gegenüber dem Anlageuniversum zu erreichen, gefolgt von einem jährlichen Dekarbonisierungspfad von 7%.
Die EU-Verordnung über Kohlenstoffarme Referenzwerte ändert die bestehende Referenzwert-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/1011), indem sie die Konzepte der beiden oben genannten kohlenstoffarmen Referenzwerte einführt.
Die EU-Verordnung über Kohlenstoffarme Referenzwerte zielt darauf ab, Kapital in klimafreundliche Investitionen im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris umzulenken.
Die Verwalter von Referenzwerten sind verpflichtet, bestimmte nachhaltigkeitsrelevante Informationen über die verwendete Methodik offenzulegen. Ferner dürfen sie keine irreführenden Angaben über die Art der von ihnen erstellten Referenzwerte machen. Die Verordnung zielt darauf ab, Investoren transparente und vergleichbare kohlenstoffarme Referenzwerte zur Verfügung zu stellen, auf die sie sich verlassen können und die sie bei der Entwicklung einer kohlenstoffarmen Anlagestrategie unterstützen. Die kohlenstoffarmen Referenzwerte können ebenfalls zur Messung der finanziellen Ergebnisse von Anlageportfolien verwendet werden.
Die EU-Verordnung über Kohlenstoffarme Referenzwerte gilt für die Verwalter von Referenzwerten. Sie kann sich indirekt auch auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternative Investmentfonds (AIF) auswirken, soweit diese Referenzwerte verwenden, sowie auf andere Finanzmarktteilnehmer, die zu solchen Referenzwerten beitragen.
Referenzwerte gelten sowohl für Aktien als auch für Unternehmensanleihen. Sie können von Anlegern, die kohlenstoffarme Anlagestrategien verfolgen, und als Referenzwert zur Messung der Entwicklung kohlenstoffarmer Anlageportfolios verwendet werden.
Referenzwert-Administratoren von EU-CTBs und EU-PABs müssen sicherstellen, dass sie Informationen bereitstellen können, um die Offenlegungsanforderungen der EU-Verordnung über Kohlenstoffarme Referenzwerte zu erfüllen.
Die Referenzwert-Administratoren von EU-CTBs und EU-PABs müssen in ihren Methodikdokumenten und Referenzwert-Erklärungen unter anderem Informationen zu folgenden Punkten veröffentlichen:
- den Ansatz und die Gewichtung, die für die Auswahl der Bestandteile der Referenzwerte verwendet werden,
- Informationen über ausgeschlossene Vermögenswerte,
- die Methodik zur Berechnung der Kohlenstoffemissionen der zugrunde liegenden Vermögenswerte,
- Art und Quelle der verwendeten Daten.
Beide Referenzwerte sind mit den Verpflichtungen des Übereinkommens von Paris verknüpft. Daher muss bei der Auswahl der Bestandteile des Referenzwertes das 1,5°C-Szenario ohne oder mit begrenzter Überschreitung zugrunde gelegt werden, wie es im Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über die globale Erderwärmung von 1,5°C (IPCC-Szenario) beschrieben ist. Das Ziel der Kommission, bis 2050 eine netto-Treibhausgasneutralität herzustellen, steht im Einklang mit dem IPCC-Szenario.
Finanzmarktteilnehmer (FMPs), die EU-CTBs und EU-PABs verwenden, müssen die von den Referenzwert-Administratoren verwendeten Methoden verstehen, um diese Referenzwerte ordnungsgemäß in den Anlageprozess integrieren zu können. Darüber hinaus müssen die innerhalb und außerhalb der EU ansässigen FMPs, die zu den EU-CTBs und EU-PABs beitragen (d.h. die den Referenzwert-Administratoren Daten zur Verfügung stellen), verstehen, welche Informationen die Administratoren benötigen, um ihren Offenlegungspflichten nachzukommen.
Die EU-Verordnung über Kohlenstoffarme Referenzwerte steht in engem Zusammenhang mit der Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzen (SFDR). Insbesondere Artikel 9 (3) der SFDR verlangt von FMPs, die einen als EU- CTB oder EU-PAB qualifizierten Referenzwert für ihre kohlenstoffarmen Finanzprodukte verwenden, dass sie:
- in der vorvertraglichen SFDR-Vorlage detailliert erläutern, wie durch die Verwendung dieses Referenzwertes kontinuierliche Anstrengungen zur Erreichung des Emissionsminderungsziels sichergestellt werden.
- einen Hyperlink zu der für die Berechnung dieser Referenzwerten verwendeten Methodik angeben.
Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt „SFDR„.
- 9. Dezember 2019: Veröffentlichung der EU-Verordnung über Kohlenstoffarme Referenzwerte (Verordnung (EU) 2019/2089) im Amtsblatt der Europäischen Union.
- 10. Dezember 2019: Inkrafttreten d der EU-Verordnung über Kohlenstoffarme Referenzwerte (Verordnung (EU) 2019/2089).
- 30. April 2020: Referenzwert-Administratoren müssen den Berichtspflichten nachkommen.
- 3. Dezember 2020: Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union.
- 23. Dezember 2020: Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Europäischen Kommission.
- März 2018: Die Europäische Kommission kündigt zukünftige Maβnahmen zur Verbesserung der ESG-Transparenz von Refernzwert-Methoden und eine Initiative zur Entwicklung von Standards für die Methodik von kohlenstoffarmen Referenzwerten in der Europäischen Union an. Eine technische Expertengruppe (TEG) wurde eingerichtet, um die Europäische Kommission bei der Erreichung dieser Ziele zu unterstützen
- September 2019: Die TEG veröffentlicht den Bericht „Climate benchmarks and benchmarks‘ ESG disclosures“, der die Empfehlungen der TEG zur standardisierten Offenlegung enthält.
- 9. Dezember 2019: Die Delegierte Verordnung der EU zu kohlenstoffarmen Referenzwerten wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- 10. Dezember 2019: Die Delegierte EU-Verordnung über kohlenstoffarme Referenzwerte tritt in Kraft.
- 17. Juli 2020: Die Europäische Kommission verabschiedet neue Vorschriften mit technischen Mindestanforderungen zur Methodik der EU-Referenzwerte für kohlenstoffarme Emissionen.
Derzeit sind keine offenen Konsultationsverfahren anhängig.
- Abschlussbericht der TEG zu Referenzwerten
- Kohlenstoffarme Referenzwert-Verordnung (EU) 2019/2089 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 in Bezug auf EU-Klimaschutz-Referenzwerte, an Paris orientierte EU-Referenzwerte und nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung von Referenzwerten
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte