SFDR
Die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR – Verordnung (EU) 2019/2088) ist eine von der Europäischen Kommission eingeführte Verordnung. Die SFDR dient dazu, die Transparenz auf dem Markt für nachhaltige Anlageprodukte zu verbessern, Greenwashing zu verhindern und die Transparenz in Bezug auf Nachhaltigkeitsaussagen von Finanzmarktteilnehmern (FMPs)(1) zu erhöhen.
Sie führt verpflichtende Informationen zu einer breiten Palette von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungs-Kriterien (ESG) ein, die FMPs auf Unternehmens- sowie auf Produktebene offenlegen müssen.
Durch die SFDR werden FMPs dazu verpflichtet, Informationen zu veröffentlichen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Anlageentscheidungsprozesse einbeziehen (Art. 3 I SFDR).
Auf Produktebene unterscheidet die SFDR zwischen verschiedenen Offenlegungsebenen, die von den ESG-Merkmalen des jeweiligen Produktes abhängen:
- FMPs müssen für alle ihre Finanzprodukte Informationen darüber offenlegen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Anlageentscheidungen einbeziehen und welche Auswirkungen Nachhaltigkeitsrisiken haben können (Art. 6 I SFDR). Wenn FMPs Nachhaltigkeitsrisiken als nicht wesentliche Risiken für ihre Anlagen einstufen, müssen sie die Gründe dafür in den vorvertraglichen Dokumenten der Finanzprodukte (z.B. im Prospekt) offenlegen;
- Für Produkte, die keine zusätzlichen nachhaltigkeitsbezogenen Merkmale aufweisen, müssen FMP keine zusätzlichen nachhaltigkeitsbezogenen Informationen offenlegen. Produkte, die keine Nachhaltigkeitsziele verfolgen, werden allgemein als “Art. 6-Produkte” bezeichnet;
- Für Produkte, die entweder “ökologische und/oder soziale Merkmale bewerben” (Art. 8 I SFDR) oder “nachhaltige Investitionen zum Ziel haben” (Art. 9 I SFDR), müssen FMPs zusätzliche Informationen – auch zu Nachhaltigkeitsrisiken – offenlegen. Diese Produkte werden gemeinhin als “Art. 8-Produkte” bzw. “Art. 9-Produkte” bezeichnet.
Darüber hinaus wurde die SFDR durch eine Reihe von technischen Regulierungsstandards (SFDR-RTS – Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission) ergänzt. Die SFDR-RTS präzisieren die Informationen, die die FMPs offenlegen müssen, indem sie eine Reihe von standardisierten Offenlegungsdokumenten für Produkte, die ökologische und/oder soziale Merkmale fördern (Art. 8 I SFDR), und für Produkte, die nachhaltige Investitionen als Ziel haben (Art. 9 I SFDR), einführen.
In den SFDR-RTS wird auch das Konzept der wesentlichen negativen Auswirkungen (PAIs) hervorgehoben. PAIs sind umwelt- und sozialbezogene Indikatoren, die die (negativen) Auswirkungen von Anlageentscheidungen von FMPs auf Nachhaltigkeitsfaktoren wie z.B. Umwelt und Soziales, messen. Die SFDR-RTS unterteilen die PAI-Indikatoren in drei Tabellen, die in Anhang I zu finden sind:
- Tabelle 1: Obligatorische Umwelt- und Sozialindikatoren für Investitionen in Unternehmen (14 Indikatoren), Staaten und supranationale Organisationen (1 Indikator) und Immobilien (5 Indikatoren). Beispiele für diese Indikatoren sind: Treibhausgasemissionen, Tätigkeiten mit negativen Auswirkungen auf biodiversitätssensible Gebiete, und Geschlechterdiversität im Vorstand;
- Tabelle 2: Zusätzliche optionale Umweltindikatoren für Investitionen in Unternehmen (16 Indikatoren), Staaten und supranationale Organisationen (1 Indikator) und Immobilien (5 Indikatoren). Beispiele für diese Indikatoren sind: Luftschadstoffemissionen, Wasserverbrauch und -recycling sowie Rohstoffverbrauch bei Neubauten und gröβeren Renovierungen;
- Tabelle 3: Zusätzliche optionale soziale Indikatoren für Investitionen in Unternehmen (17 Indikatoren), sowie in staatliche und supranationale Unternehmen (7 Indikatoren). Beispiele für diese Indikatoren sind: Unfallrate, unzureichender Schutz von Informanten und fehlende Maβnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Notes:
(1) Im Allgemeinen können FMPs als Akteure beschrieben werden, die am Markt teilnehmen, indem sie finanzielle Vermögenswerte kaufen und anbieten. Betroffen sind unter anderem folgende FMPs: Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM);OGAW-Verwaltungsgesellschaften; Wertpapierfirmen; Kreditinstitute, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen anbieten.
Ziel der SFDR ist die Schaffung eines Rahmens, der FMPs zur Offenlegung von Informationen über die Nachhaltigkeitsziele verpflichtet, die sie für sich selbst und für ihre Produkten setzen.
Aus Investorensicht soll die SFDR faire Wettbewerbsbedingungen schaffen, die es den Anlegern erleichtern, die Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Informationen über verschiedene Finanzprodukte hinweg zu vergleichen.
Die SFDR richtet sich an Finanzmarktteilnehmer (FMPs). FMPs sind Marktteilnehmer, die finanzielle Vermögenswerte kaufen und verkaufen. Die SFDR definiert eine Liste von FMPs, die verpflichtet sind, die Offenlegungsstandards anzuwenden. Zu den FMPs, welche in den Anwendungsbereich fallen, gehören:
- Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMs)
- OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- Wertpapierfirmen
- Kreditinstitute, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen anbieten
FMPs, die in den Anwendungsbereich der SFDR fallen, müssen auf ihren Websites Informationen darüber veröffentlichen, wie sie Nachhaltigkeitsrisikoüberlegungen in ihre Anlageprozesse integrieren und ob sie negative Auswirkungen ihrer Anlageentscheidungen (PAI) im Anlageprozess berücksichtigen.
Wenn sie PAIs berücksichtigen, müssen FMPs eine Übersicht über die Auswirkungen auf ihrer Website veröffentlichen und diese Übersicht jährlich aktualisieren. Darüber hinaus müssen FMPs ihre bestehenden Vergütungsrichtlinien überprüfen und die Auswirkungen der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken auf diese Dokumente bewerten.
Zusammenfassend verlangt die SFDR von den FMPs, folgende Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen:
- Beschreibung der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in den Anlageentscheidungsprozess (“Sustainability Risk Policy”);
- Erklärung zur Berücksichtigung von PAIs im Anlageprozess (“PAI-Erklärung”);
- Aktualisierung der Vergütungspolitik zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten.
Zusätzlich zu den Angaben auf Unternehmensebene müssen FMPs bestimmte Produktinformationen auf Basis der jeweiligen Produktmerkmale offenlegen. Für Produkte, die ökologische und/oder soziale Merkmale fördern (Art. 8 SFDR) oder Investitionen in nachhaltige Aktivitäten zum Ziel haben (Art. 9 SFDR), müssen FMPs die durch die SFDR-RTS eingeführten Offenlegungsdokumente verwenden. Die Dokumente informieren (potenzielle) Investoren über die Nachhaltigkeitseigenschaften eines bestimmten Produktes vor der Anlageentscheidung (vorvertragliche Offenlegung) sowie über die tatsächliche Nachhaltigkeitsleistung auf jährlicher Basis (periodische Offenlegung).
Die FMPs müssen unter anderem erläutern:
- Welche ökologischen und/oder sozialen Eigenschaften ein Produkt bewirbt (Art. 8 SFDR) oder welches nachhaltige Anlageziel ein Produkt verfolgt (Art. 9 SFDR);
- Welche Indikatoren verwendet werden, um die Einhaltung der beworbenen Eigenschaften oder des nachhaltigen Anlageziels/der nachhaltigen Anlageziele zu messen;
- Wie die Grundsätze guter Unternehmensführung berücksichtigt werden;
- Ob ein Produkt PAIs berücksichtigt oder nicht;
- Die geplante Vermögensaufteilung.
Die SFDR ist eng mit der EU-Taxonomie-Verordnung verbunden. Die EU-Taxonomie bietet einen Rahmen für die Definition nachhaltiger Investitionen, die von den FMPs verwendet werden. Wenn FMPs sich entscheiden, auf Produktebene in nachhaltige Investments zu investieren, die den Anforderungen der EU-Taxonomie entsprechen, müssen sie dies gemäß Erwägungsgrund 33 der SFDR-RTS den Anlegern unter Verwendung der durch die SFDR-RTS eingeführten Dokumente offenlegen. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt „EU-Taxonomie“.
Darüber hinaus bezieht sich die SFDR auf die Änderungen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II), insbesondere auf deren Art. 1. Die geänderten Anforderungen der MiFID II sehen unter anderem die Einführung von Nachhaltigkeitspräferenzen vor. Die Nachhaltigkeitspräferenzen basieren auf und folgen den gleichen Anforderungen wie die mit den SFDR-RTS eingeführten Offenlegungsdokumente. Weitere Informationen finden Sie unter „MiFID II“.
Regulatorische Stichtage:
- 10. März 2021: Anwendung der SFDR;
- 1. Januar 2023: Anwendung der durch die SFDR-RTS zusätzlich eingeführten Anforderungen.
Weitere wichtige Termine:
- 1. Januar 2023: Obligatorische Verwendung der durch die SFDR-RTS eingeführten Offenlegungsdokumente;
- 17. Februar 2023: Einführung überarbeiteter Offenlegungsdokumente;
- 30. Juni 2023: Frist für die erstmalige Berichterstattung über die wesentlichen negativen Auswirkungen (PAIs) von Anlageentscheidungen für das Berichtsjahr 2022.
- 9. Dezember 2019: Veröffentlichung der SFDR im Amtsblatt der EU;
- Im Laufe des Jahres 2020 und Anfang 2021: FMPs bereiten sich auf die ersten Offenlegungsanforderungen vor. Dazu gehört die Veröffentlichung bestimmter Informationen über den FMP auf seiner Website sowie bestimmte produktspezifische Informationen in der produktspezifischen Dokumentation;
- 10. März 2021: Inkrafttreten der SFDR;
- 6. April 2022: Annahme der SFDR-RTS;
- 1. Januar 2023: Inkrafttreten der SFDR-RTS;
- 12. April 2023: Veröffentlichung eines gemeinsamen Konsultationspapiers der Europäischen Aufsichtsbehörden im Anschluss an die Überarbeitung der Delegierten Verordnung der SFDR in Bezug auf PAIs und Finanzproduktoffenlegung;
- 4. Juli 2023: Ende der Konsultationsperiode für das gemeinsame Konsultationspapier vom 12. April für die überarbeiteten SFDR-RTS;
-
4. Dezember 2023: Veröffentlichung des Abschlussberichts der ESA über die SFDR-RTS;
- Juni 2024: Veröffentlichung der gemeinsamen Stellungnahme der ESAs zu den Verbesserungen der SFDR im Zusammenhang mit der Überprüfung des SFDR-Rahmens durch die EU-Kommission.
Derzeit sind keine offenen Konsultationen vorgesehen oder eröffnet.
- SFDR – Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
- SFDR-RTS – Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088
- Geänderte SFDR-RTS – Delegierte Verordnung (EU) 2023/363 der Kommission vom 31. Oktober 2022 zur Änderung und Berichtigung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 festgelegten technischen Regulierungsstandards
- Offenlegungsvorlagen
- Öffentliche Konsultation über die SFDR (abgeschlossen) (Englisch)
- Zusammenfassender Bericht über die offenen und gezielten Konsultationen zum SFDR Bewertung
- Abschlussbericht über Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Überprüfung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen und der Offenlegung von Finanzprodukten in der SFDR (Englisch)